Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zahlung eines restlichen Betrages von 9979 S 60 g aus der Bestellung einer Ganzstahl-Sonderkarosserie begehrt, stützt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 88 JN. und führt aus, daß die dem Beklagten vor und bei der Übergabe ausgehändigten Fakturen die Klausel "zahlbar und klagbar in Steyr" enthielten und vom Beklagten unbeanstandet übernommen wurden. Das Prozeßgericht wies die von der beklagten Partei... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Bei Werklieferungsverträgen gibt es keinen Fakturengerichtsstand. Entscheidungstexte 7 Ob 561/55 Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 561/55 Veröff: SZ 29/6 = EvBl 1956/110 S 213 5 Ob 243/67 Entscheidungstext OGH 10.01.1968 5 Ob 243/67 Veröff: EvBl 1968/306 S 495 = JBl 1969,563 (mit Be... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Lieferung einer anderen Ware als der bestellten (Baumwollstoff anstatt Schafwollstoff). Wenn der Besteller zwar die Ware nach dem Inhalt seines Schreibens bloß nach der Qualität bemängelt, jedoch nicht behält, muß sein Verhalten der Erklärung gleichgehalten werden, daß er die gelieferte Ware nicht bestellt habe. Entscheidungstexte 2 Ob 8/55 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Das Gesetz schreibt keineswegs vor, daß Ware und Faktura den gleichen Weg nehmen und den gleichen Empfänger haben müssen. Das Einlagen ist nicht Voraussetzung für
Begründung: des Fakturengerichtsstandes. Die Faktura darf aber nicht nach der Ware einlangen. Entscheidungstexte 2 Ob 284/53 Entscheidungstext OGH 02.09.1953 2 Ob 284/53 ... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Der Fakturengerichtsstand wird auch durch die anstandslose Annahme einer nach der Ware zugekommenen Faktura begründet. Entscheidungstexte 2 Ob 191/53 Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 191/53 Veröff: SZ 26/146 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046916 ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen. Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Da die beklagte Partei eine Vereinbarung des Gerichtsstandes ihres Sitzes nicht dargetan, geschweige im Sinne des § 104 Abs. 1 JN. urkundlich nachgewiesen ... mehr lesen...
Die klagende Partei hat beim Bezirksgericht Innsbruck das Begehren auf Verurteilung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Kufstein wohnenden Beklagten zur Zahlung von 1176.10 S s. A. für die vom Erstbeklagten bestellten, für den Gastgewerbebetrieb der Zweitbeklagten bestimmten Waren gestellt. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck stützte die klagende Partei auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 JN. Der Erstrichter hat zunächst das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit ein... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Ob der Beklagte im Handelsregister eingetragen ist, ist für die Anrufung des Gerichtsstandes nach § 88 Abs 2 JN bedeutungslos. Entscheidungstexte 3 Ob 208/52 Entscheidungstext OGH 09.04.1952 3 Ob 208/52 Veröff: SZ 25/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0046917 ... mehr lesen...
Die Klage ist eine auf einen einheitlichen Lieferungsvertrag und auf das zwischen den Streitteile bestehende Kontokorrentverhältnis gegrundete Saldoklage, für welche die örtliche Zuständigkeit auf den Fakturengerichtsstand (§ 88 Abs. 2 JN.) gestützt wird. Über die Einrede der örtlichen Zuständigkeit wurde gesondert verhandelt. Das Erstgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes mit der Begründung: bejaht, daß es sich im vorliegenden Falle zwar nicht ausschließlich u... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Der Fakturengerichtsstand bei Saldoklagen sowie bei Klagen aus gemischten Verträgen (Kaufvertrag - Werkvertrag). Entscheidungstexte 1 Ob 639/51 Entscheidungstext OGH 19.09.1951 1 Ob 639/51 Veröff: SZ 24/229 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046930 ... mehr lesen...
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien. Der Kläger, ein Weingroßhändler, ist seit Jahren in Geschäftsverbindung mit der Weinkellerei der beklagten Genossenschaft. Seine Weinkäufe bei ihr wurden - bis auf die klagsgegenständlichen Geschäfte - stets unter Ausstellung von Fakturen abgewickelt. Über die zuletzt erwähnten Geschäfte, die der Kläger - wie immer - mit dem Kellermeister des Beklagten abgeschlossen hat, erhielt er aber keine Rechnungen. Zufolge ein... mehr lesen...
Das Erstgericht hatte die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Fakturengerichtsstand nach § 88 Abs. 2 JN. sei nicht gegeben, weil der Beklagte die Ende des Sommers 1945 übergebenen vier Fakturen über Kohlenlieferungen beanstandet habe. Infolge Rekurses der klagenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurde. Aus der Aussage der Ze... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Mit der Annahme der früheren Fakturen wird auch für die späteren Teillieferungen der Fakturengerichtsstand begründet. Entscheidungstexte 2 Ob 4/50 Entscheidungstext OGH 24.05.1950 2 Ob 4/50 Veröff: SZ 23/169 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046855 ... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Der für einen ausländischen Schuldner geltende Gerichtsstand des § 88 Abs 2 JN gilt nicht auch für den im Auslande wohnenden Bürgen und Zahler. Entscheidungstexte 2 Ob 842/29 Entscheidungstext OGH 30.10.1929 2 Ob 842/29 Veröff: SZ 11/219 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1929:... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Der Fakturengerichtsstand kann auf eine Faktura, die eine verschiedene Deutung des Vermerkes über den Zahlungsort zuläßt, nicht gegründet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 923/28 Entscheidungstext OGH 28.11.1928 3 Ob 923/28 Veröff: SZ 10/335 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:192... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Eine Faktura, die neben der Angabe des mit dem Klageorte identischen Zahlungsortes noch einen anderen, außerhalb des Sprengels des Gerichtes des Klageortes liegenden Zahlungsort enthält, vermag den Fakturengerichtsstand nicht zu begründen. Entscheidungstexte 3 Ob 22/27 Entscheidungstext OGH 18.01.1927 3 Ob 22/27 Veröff: SZ 9/231 ... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXIVJN §88 Abs2
Rechtssatz: Zusammentreffen des Gerichtsstandes des Art XIV Abs 1 Z3 EGZPO mit dem des § 88 Abs 2 JN - Begriff des "Schlussbriefes". Entscheidungstexte 1 Ob 292/25 Entscheidungstext OGH 08.04.1925 1 Ob 292/25 Veröff: SZ 7/128 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0035000 ... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Die Gerichtsstandsklausel einer vor Erhalt der Ware vom Käufer empfangenen, unbeanständeten Faktura ist wirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 942/24 Entscheidungstext OGH 09.12.1924 3 Ob 942/24 Veröff: SZ 6/395 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0046655 Doku... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Bei Vereinbarung der Vorauszahlung nach Erhalt der Faktura ist die Absendung der Ware nicht Voraussetzung für die
Begründung: des Fakturengerichtsstandes. Entscheidungstexte 3 Ob 126/24 Entscheidungstext OGH 11.03.1924 3 Ob 126/24 Veröff: SZ 6/118 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...