Norm
JN §88 Abs2 BRechtssatz
Lieferung einer anderen Ware als der bestellten (Baumwollstoff anstatt Schafwollstoff). Wenn der Besteller zwar die Ware nach dem Inhalt seines Schreibens bloß nach der Qualität bemängelt, jedoch nicht behält, muß sein Verhalten der Erklärung gleichgehalten werden, daß er die gelieferte Ware nicht bestellt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046924Dokumentnummer
JJR_19550112_OGH0002_0020OB00008_5500000_001