RS OGH 1955/1/12 2Ob8/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1955
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Norm

JN §88 Abs2 B

Rechtssatz

Lieferung einer anderen Ware als der bestellten (Baumwollstoff anstatt Schafwollstoff). Wenn der Besteller zwar die Ware nach dem Inhalt seines Schreibens bloß nach der Qualität bemängelt, jedoch nicht behält, muß sein Verhalten der Erklärung gleichgehalten werden, daß er die gelieferte Ware nicht bestellt habe.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 8/55
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 2 Ob 8/55
    Veröff: EvBl 1955/186 S 315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046924

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0020OB00008_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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