Norm: JN §77
Rechtssatz: Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandel... mehr lesen...
Begründung: Nach den Angaben in der Klage hat der Kläger seinen Wohnsitz und die beklagte Institution (Verein, Stiftung ?) ihren Sitz in Israel. Der Kläger behauptet, er sei zur Hälfte Erbe der am 3. März 1988 verstorbenen schwedischen Staatsbürgerin M***** W*****, welche zuletzt in S*****, Schweden, gewohnt habe. Im Testament der Erblasserin vom 4. Dezember 1975 sei zwar nicht er, sondern der Bruder der Erblasserin und die nunmehr Beklagte je zur Hälfte als Erben eingesetzt worden;... mehr lesen...
Norm: JN §77JN §81
Rechtssatz: Die besonderen ausschließlichen Gerichtsstände nach §§ 77, 81 JN zeigen zwar, daß der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, daß in den dort genannten Fällen der besondere Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand verdrängen soll, erlauben aber nicht den Schluß, daß dann, wenn keiner dieser besonderen Gerichtsstände gegeben ist, wohl ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland zur Verfügung steht, die inländisch... mehr lesen...
Norm: JN §77
Rechtssatz: Über Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 77 Abs 1 JN) steht dem inländischen Gericht, bei dem der beschwerte Erbe seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Sachentscheidungsbefugnis auch dann zu, wenn gemäß den Bestimmungen der § 20 bis 25 AußStrG im Inland keine Nachlaßabhandlung stattzufinden hat. Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völker... mehr lesen...
Der Kläger ist ein Sohn, die Beklagte eine Enkelin des im Jahre 1896 verstorbenen akademischen Malers Carl Rudolf H und dessen Ehefrau Anita Maria. Er behauptet, nach dem Tode seiner Mutter im Jahre 1937 mit dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Bruder Hans und seiner Schwester Meta vereinbart zu haben, daß Bilder aus dem Nachlaß seines Vaters ihm zufallen sollen. Diese Vereinbarung sei auch gegenüber der Beklagten als dem einzigen Kind seiner Schwester Meta rechtswirksam. Der Erstr... mehr lesen...
Norm: JN §77
Rechtssatz: Sicherungsmaßnahmen des österreichischen Gerichtes nach § 23 Abs 2 AußStrG begründen nicht diesen Gerichtsstand. Entscheidungstexte 8 Ob 54/65 Entscheidungstext OGH 03.03.1965 8 Ob 54/65 4 Ob 518/92 Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 518/92 Europ... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXLII IJJN §77
Rechtssatz: Auch eine Klage nach Art XLII EGZPO kann unter den Voraussetzungen des § 77 JN den dortselbst normierten Gerichtsstand begründen (in Übereinstimmung mit
Spruch: 150). Entscheidungstexte 2 Ob 96/57 Entscheidungstext OGH 13.03.1957 2 Ob 96/57 3 Ob 418/37 Entscheidungstext OGH 20.05.1937 3 Ob 418/37 ... mehr lesen...
Der Klägerin und den drei Beklagten ist am 25. August 1944 unter A 523/44 des damaligen Amtsgerichtes N. der Nachlaß ihrer am 29. Juni 1944 verstorbenen Mutter Maria P., geborene B., zu gleichen Teilen eingeantwortet worden. Gemäß dem Erbübereinkommen vom 21. August 1944 übernahmen die Erben das gesamte Nachlaßvermögen ins gemeinsame Eigentum und setzten auch die zum Nachlaß gehörende Gastwirtschaft auf gemeinsame Rechnung fort. Das Übereinkommen enthält Bestimmungen, insbesondere übe... mehr lesen...
Die Klägerin, die sich auf Grund des im Jahre 1937 von Dr. Paul St. vor seiner Auswanderung nach Amerika errichteten Testamentes als Erbin erklärt hatte, wurde vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Verlassenschaftsgericht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sie begehrt als erste geschiedene Ehegattin des Erblassers in der Klage gegenüber der auf Grund des Gesetzes erbserklärten zweiten Ehegattin, der Beklagten, die Feststellung, daß ihr zum Nachlaß des am 10. November 1943 verstorben... mehr lesen...
Norm: JN §77JN §93
Rechtssatz: Der besondere Gerichtsstand für Verlassenschaftsangelegenheiten nach § 77 JN gilt mit Bezug auf § 105 JN im Falle der Streitgenossenschaft als ein allgemeiner Gerichtsstand im Sinne des § 93 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 1014/36 Entscheidungstext OGH 17.11.1936 1 Ob 1014/36 Veröff: SZ 18/186 European Case... mehr lesen...