Norm
JN §77Rechtssatz
Über Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 77 Abs 1 JN) steht dem inländischen Gericht, bei dem der beschwerte Erbe seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Sachentscheidungsbefugnis auch dann zu, wenn gemäß den Bestimmungen der § 20 bis 25 AußStrG im Inland keine Nachlaßabhandlung stattzufinden hat. Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046565Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_002