Norm
JN §77Rechtssatz
Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129347Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017