RS OGH 2014/2/25 10Ob1/14s, 10Ob19/14p

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Veröffentlicht am 25.02.2014
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Norm

JN §77

Rechtssatz

Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 1/14s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 1/14s
    Beisatz: Eine zur Ermittlung des Pflichtteils eingebrachte Klage nach Art XLII EGZPO ist daher insoweit unzulässig, als sie sich auf die Ermittlung des Werts und des Schicksals einer in Deutschland gelegenen Liegenschaft bezieht. (T1)
  • 10 Ob 19/14p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/14p
    Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2015/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129347

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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