Norm
JN §77Rechtssatz
Die besonderen ausschließlichen Gerichtsstände nach §§ 77, 81 JN zeigen zwar, daß der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, daß in den dort genannten Fällen der besondere Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand verdrängen soll, erlauben aber nicht den Schluß, daß dann, wenn keiner dieser besonderen Gerichtsstände gegeben ist, wohl ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland zur Verfügung steht, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017