Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren 1. Der Beschwerdeführer brachte am 23. April 2008 beim Bezirksgericht Josefstadt eine Mietzins- und Räumungsklage ein und entrichtete dafür eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von € 87,–. In der Verhandlung vom 2. Juni 2008 schlossen der Beschwerdeführer und die beklagte Mieterin einen Vergleich, in dem neben der Räumung des Mietobjekts und der Bezahlung des noch offen... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: StGG Art5GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2JN §58 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr für einen Räumungsvergleich
Rechtssatz: Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mietentgelte erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt 1. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schriftsatz vom 25. März 2010 beim Bezirksgericht (BG) Imst wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes eine Räumungsklage ein. Dafür entrichtete sie eine Pauschalgebühr von € 92,-- gemäß TP1 GGG auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 733,--. In der Tagsatzung vom 17. Mai 2010 schloss die beschwerdeführende Partei als Klägerin mit dem Beklagten einen Vergleich; darin verpflichtete sich... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: StGG Art5GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2JN §58 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einerPauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs betreffendMietzinse; denkunmögliche Annahme einer Verpflichtung zur Leistungdes Mietzinses auf unbestimmte Dauer
Rechtssatz: Lediglich 14 Zahlungen betr Mietr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schriftsatz vom 27. April 2004 beim Bezirksgericht Baden eine Klage wegen Mietzinsrückständen und wegen Räumung ein. Dafür entrichtete sie eine Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG in Höhe von EUR 1244,30. In der Tagsatzung vom 5. November 2004 schloss sie mit den Beklagten einen Vergleich; darin verpflichteten sich die Beklagten zunächst, die zum 31. Oktober 2004 aushaftenden Mietzinsrückstände (für zwei Bestandobj... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: StGG Art5GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2JN §58 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer
restlichen Pauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs
betreffend Mietzinse auf Basis der Annahme einer Disposition auch
über künftige Benützungsentgelte für unbestimmte Zeit; Verpflichtung
des Beklagten auf künftige Leistung des Miet... mehr lesen...