Index
27/03 Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr für einen RäumungsvergleichRechtssatz
Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mietentgelte erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprechung des VfGH bereits entschiedenen Fällen - ausschließlich als weitere Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert.
Die belangte Behörde hat demnach §18 Abs2 Z2 und §14 GGG iVm §58 Abs1 JN in denkunmöglicher Weise angewendet und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil sie die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung laufender Mietzinse, welche bloß als eine Bedingung für den Verzicht auf die Räumung durch die klagende Partei in einen Räumungsvergleich aufgenommen wurde, einer (gebührenpflichtigen) Disposition über eine Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt hat (vgl zuletzt VfSlg 19062/2010).
Keine Anwendbarkeit des §18 Abs2 Z2a GGG idF BGBl I 111/2010.
Schlagworte
Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B145.2014Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014