RS Vfgh 2014/6/5 B145/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5
GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2
JN §58 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr für einen Räumungsvergleich

Rechtssatz

Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mietentgelte erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprechung des VfGH bereits entschiedenen Fällen - ausschließlich als weitere Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert.

Die belangte Behörde hat demnach §18 Abs2 Z2 und §14 GGG iVm §58 Abs1 JN in denkunmöglicher Weise angewendet und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil sie die Einhaltung einer schon bestehenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung laufender Mietzinse, welche bloß als eine Bedingung für den Verzicht auf die Räumung durch die klagende Partei in einen Räumungsvergleich aufgenommen wurde, einer (gebührenpflichtigen) Disposition über eine Zahlungsverpflichtung gleichgesetzt hat (vgl zuletzt VfSlg 19062/2010).

Keine Anwendbarkeit des §18 Abs2 Z2a GGG idF BGBl I 111/2010.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B145.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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