RS Vfgh 2005/9/27 B547/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5
GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2
JN §58 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs betreffend Mietzinse auf Basis der Annahme einer Disposition auch über künftige Benützungsentgelte für unbestimmte Zeit; Verpflichtung des Beklagten auf künftige Leistung des Mietzinses aus der pünktlichen Zahlung der im Vergleich vereinbarten Raten und reduzierten Mietzinse nicht ableitbar

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall konnte die beklagte Partei durch pünktliche Zahlung der im Vergleich vereinbarten Raten und der reduzierten Mietzinse für November 2004 bis April 2005 die Vollstreckung des Räumungstitels verhindern. Wohl wurde in diesem Vergleich über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum disponiert; eine Verpflichtung der Beklagten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit zu zahlen, lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl VfSlg 16701/2002, 17004/2003).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B547.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05B00547_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten