RS Vfgh 2011/3/4 B1330/10

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5
GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2
JN §58 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einerPauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs betreffendMietzinse; denkunmögliche Annahme einer Verpflichtung zur Leistungdes Mietzinses auf unbestimmte Dauer

Rechtssatz

Lediglich 14 Zahlungen betr Mietrückstände vom Vergleich abgedeckt; vollständige Entrichtung des laufenden Mietzinses keine Bedingung für Abstandnahme vom Räumungstitel, nur Fälligkeit umschrieben, Erwähnung des laufenden Mietzinses nur "beiläufig", Fortsetzung des Mietvertrages bei pünktlicher Zahlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1330.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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