Norm: AußStrG §12 Abs2JN §49a
Rechtssatz: Wird zur Sicherung eines allfälligen Rückforderungsanspruches die Festsetzung einer Zahlungsmodalität durch Hinterlegung der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge verlangt, so obliegt die Festsetzung derartiger Zahlungsmodalitäten für zu leistende Unterhaltsbeiträge dem Pflegschaftsgericht. Entscheidungstexte 7 Ob 684/89 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: JN §49a
Rechtssatz: Die Bezirksgerichte nach § 49 a JN stehen zu anderen Gerichten auf gleicher Organisationsstufe im Verhältnis bloß heilbarer Unzuständigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 560/81 Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 560/81 Veröff: RZ 1983/35 S 149 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: JN §49aJN §49 Abs2 Z2b
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, dass unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. Hier: Vorbringen, dass zur Tilgung einer während der aufrechten Ehe vom Kläger eingegangenen und von i... mehr lesen...
Norm: EheRÄG ArtXXIIEheRÄG ArtXXIIIJN §29JN §49a
Rechtssatz: Mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen in Ansehung der am Tag des Inkrafttretens des § 49 a JN bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung der Geschäftsverteilung, nach der beim Schwerpunkt - BG anhängige Rechtsstreitigkeiten in der bisher befaßten Gerichtsabteilung (und nicht in der familienr... mehr lesen...
Norm: EheRÄG ArtXXIIJN §49a
Rechtssatz: Die Vollziehbarkeit des § 49 a JN hängt von der Einrichtung der dort vorausgesetzten familienrechtlichen Abteilungen ab. Zur Einrichtung dieser "Quasibehörde" hat der Gesetzgeber in Art XXII EheRÄG den Normsetzer der Geschäftsverteilung berufen. Er hat ihn dabei auch gesetzlich gebunden, ohne aber bestimmte Regelungen in Ansehung der am 01.01.1980 bereits anhängigen Rechtssachen zu treffen. Ein Übergang d... mehr lesen...