Norm
AußStrG §12 Abs2Rechtssatz
Wird zur Sicherung eines allfälligen Rückforderungsanspruches die Festsetzung einer Zahlungsmodalität durch Hinterlegung der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge verlangt, so obliegt die Festsetzung derartiger Zahlungsmodalitäten für zu leistende Unterhaltsbeiträge dem Pflegschaftsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007040Dokumentnummer
JJR_19891019_OGH0002_0070OB00684_8900000_001