RS OGH 1989/10/19 7Ob684/89

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Veröffentlicht am 19.10.1989
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Norm

AußStrG §12 Abs2
JN §49a

Rechtssatz

Wird zur Sicherung eines allfälligen Rückforderungsanspruches die Festsetzung einer Zahlungsmodalität durch Hinterlegung der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge verlangt, so obliegt die Festsetzung derartiger Zahlungsmodalitäten für zu leistende Unterhaltsbeiträge dem Pflegschaftsgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007040

Dokumentnummer

JJR_19891019_OGH0002_0070OB00684_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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