Norm
EheRÄG ArtXXIIRechtssatz
Die Vollziehbarkeit des § 49 a JN hängt von der Einrichtung der dort vorausgesetzten familienrechtlichen Abteilungen ab. Zur Einrichtung dieser "Quasibehörde" hat der Gesetzgeber in Art XXII EheRÄG den Normsetzer der Geschäftsverteilung berufen. Er hat ihn dabei auch gesetzlich gebunden, ohne aber bestimmte Regelungen in Ansehung der am 01.01.1980 bereits anhängigen Rechtssachen zu treffen. Ein Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung der bei einem in der Anlage zur JN nicht bezeichneten Bezirksgerichte vor dem 31.12.1979 anhängig gewordenen Streitsache der in § 49 a JN genannten Art auf die familienrechtlichen Abteilungen ist auch nicht kraft Analogie zu anderen gesetzlichen Regelungen anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046392Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0060OB00583_8000000_003