Norm
EheRÄG ArtXXIIRechtssatz
Mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen in Ansehung der am Tag des Inkrafttretens des § 49 a JN bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten bestehen keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung der Geschäftsverteilung, nach der beim Schwerpunkt - BG anhängige Rechtsstreitigkeiten in der bisher befaßten Gerichtsabteilung (und nicht in der familienrechtlichen Abteilung) weiterzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046171Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0060OB00583_8000000_002