Norm: JN §41JN §43ZPO §240 Abs2 CIaZPO §406 Aa
Rechtssatz: Nicht mehr der Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern jene der Entscheidung ist maßgebend, wenn infolge einer Änderung im Werte des Streitgegenstandes oder im Vorbringen des Klägers das angerufene Gericht anfänglicher Unzuständigkeit zuständig geworden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 532/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 1 ... mehr lesen...
Norm: JN §41JN §43ZPO §240 Abs1 AZPO §412ZPO §441
Rechtssatz: Richterwechsel nach § 412 ZPO berechtigt die beklagte Partei nicht, erst bei der erneuerten Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben; trotz Neudurchführung der Verhandlung besteht keine Möglichkeit mehr, befristete und bis zum Richterwechsel versäumte Einreden nachzuholen. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: JN §43JN §44ZPO §230ZPO §261 Abs6ZPO §532ZPO §538
Rechtssatz: Keine Überweisung durch das angerufene, unzuständige (nach § 532 ZPO) Wiederaufnahmsgericht an das zuständige. Entscheidungstexte 3 Ob 127/54 Entscheidungstext OGH 24.02.1954 3 Ob 127/54 1 Ob 225/71 Entscheidungstext OGH 23.09.1971 1 Ob 225/71 Veröff: S... mehr lesen...
Norm: JN §1JN §43ZPO §240 Abs3 CIc
Rechtssatz: Das nach dem Inhalt der Klage zuständige Gericht kann, wenn es dazu kommt, die Rechtsnatur des Anspruches in anderem Sinne zu entscheiden, die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder wegen Unzuständigkeit zurückweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 121/52 Entscheidungstext OGH 26.03.1952 3 Ob 121/52 ... mehr lesen...
Norm: JN §43ZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Das Prozeßgericht kann nicht über Antrag beider Parteien die Rechtssache an ein anderes Gericht abtreten, wenn nicht die Voraussetzungen des § 261 Abs 6 ZPO vorliegen. Entscheidungstexte 2 Ob 354/50 Entscheidungstext OGH 02.08.1950 2 Ob 354/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte infolge Antrages der Kläger mit Beschluß vom 30. Dezember 1947, 11 Cg 149/47-19, die Verlängerung der ursprünglich mit Beschluß vom 22. August 1947 erlassenen und mit 1. Jänner 1948 befristeten einstweiligen Verfügungen bis längstens 1. Oktober 1948, weil der Rechtsstreit 11 Cg 149/47 noch nicht beendet sei und die Voraussetzungen noch immer gegeben seien, die für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung maßgebend gewesen waren. Gegen diesen Beschluß er... mehr lesen...
Norm: JN §43
Rechtssatz: Kein Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung der Klage a limine. Entscheidungstexte 2 Ob 878/26 Entscheidungstext OGH 04.11.1926 2 Ob 878/26 Veröff: SZ 8/313 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0046613 Dokumentnummer JJR_19261104_OGH0002_0020OB00878_... mehr lesen...