Norm
JN §41Rechtssatz
Nicht mehr der Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern jene der Entscheidung ist maßgebend, wenn infolge einer Änderung im Werte des Streitgegenstandes oder im Vorbringen des Klägers das angerufene Gericht anfänglicher Unzuständigkeit zuständig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039760Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0020OB00036_5800000_001