Norm
JN §41Rechtssatz
Richterwechsel nach § 412 ZPO berechtigt die beklagte Partei nicht, erst bei der erneuerten Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben; trotz Neudurchführung der Verhandlung besteht keine Möglichkeit mehr, befristete und bis zum Richterwechsel versäumte Einreden nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039770Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0050OB00002_5800000_001