Norm
JN §1Rechtssatz
Das nach dem Inhalt der Klage zuständige Gericht kann, wenn es dazu kommt, die Rechtsnatur des Anspruches in anderem Sinne zu entscheiden, die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder wegen Unzuständigkeit zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039845Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0030OB00121_5200000_001