Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
B-VG Art 7 / GesetzLeitsatz
Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer – hinreichend bestimmten – Regelung der JN betreffend die Ablehnung eines Richters sowie einer sachlich gerechtfertigten Bestimmung der ZPO betreffend die Einleitung der StreitverhandlungRechtssatz
§19 Z2 JN weist nach Auffassung des VfGH einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf; insbesondere das Wort "zureichender" in §19 Z2 JN ist einer Auslegung zugänglich.
Der VfGH teilt auch die gegen §257 Abs3 und Abs4 ZPO vorgebrachten Bedenken nicht, zumal es den Parteien unbenommen ist, ihr Vorbringen mündlich in der Verhandlung vorzutragen. Es ist mit Art6 EMRK vereinbar und sachlich gerechtfertigt, dass in der Zivilprozessordnung der Schwerpunkt auf der mündlichen Verhandlung liegt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, fair trial, Verhandlung mündliche, Befangenheit, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G295.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021