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22/01 JurisdiktionsnormNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines – mit einer Replik eingebrachten – Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der JN und der ZPO als verspätetRechtssatz
Ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist grundsätzlich dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der vorliegende Parteiantrag wurde erst nach Ablauf der sich aus Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ergebenden Frist elektronisch beim VfGH eingebracht und ist aus diesem Grund verspätet erhoben worden. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin den vorliegenden Parteiantrag nicht aus Anlass des gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg erhobenen Rekurses, sondern aus Anlass ihrer gegen die Rekursbeantwortung des Klägers eingebrachten Replik.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, Fristen, VfGH / Legitimation, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G64.2023Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023