RS OGH 1982/5/27 8Ob531/81

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Veröffentlicht am 27.05.1982
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Norm

Haager Vormundschaftsabk Art7 ff
JN §109
JN §109a

Rechtssatz

Bei bloßer Teilregelung der elterlichen Gewalt wie Sorgeregelung oder Besuchsregelung genügt für die inländische Gerichtsbarkeit die Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzung durch inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Bei Notmaßnahmen und Eilmaßnahmen, sowie bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften ist jede sonstige genügend intensive Inlandsbeziehung für die inländische Gerichtsbarkeit ausreichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046912

Dokumentnummer

JJR_19820527_OGH0002_0080OB00531_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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