Norm
Haager Vormundschaftsabk Art7 ffRechtssatz
Bei bloßer Teilregelung der elterlichen Gewalt wie Sorgeregelung oder Besuchsregelung genügt für die inländische Gerichtsbarkeit die Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzung durch inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Bei Notmaßnahmen und Eilmaßnahmen, sowie bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften ist jede sonstige genügend intensive Inlandsbeziehung für die inländische Gerichtsbarkeit ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046912Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0080OB00531_8100000_001