Norm
ABGB §280Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Gerichtes des letzten Aufenthaltes des Pflegebefohlenen ist dann gegeben (JMV vom 11.08.1914, RGBl Nr 209), wenn das nach den sonstigen Vorschriften über die Zuständigkeit zuständige Gericht nicht oder nur unverhältnismäßig schwer zu ermitteln wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0049096Dokumentnummer
JJR_19691118_OGH0002_0080OB00232_6900000_001