In der Verlassenschaftssache nach der am 7. August 1914 verstorbenen Wirtschaftsbesitzerin Gertraud M. trat zunächst der erblasserische Sohn Ferdinand M. auf Grund des Testamentes vom 1. August 1914 die Erbschaft an. Die Verlassenschaftsabhandlung wurde nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. September 1903, Kärntner LGBl. Nr. 33. vorgenommen. Mit dem Beschluß vom 6. Juli 1915 erteilte das Bezirksgericht W. dem Ferdinand M. die Einantwortung mit der Beschränkung der im Testament an... mehr lesen...
Von dem Bezirksgerichte Eberstein wurde die Verlassenschaftsabhandlung nach K. P. nach dem Kärntner Erbhöfegesetz vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, BGBl. Nr. 235, durchgeführt. Da die Witwe J. P. sich ihres Erbrechtes zugunsten ihres älteren Sohnes Johann entschlug, erklärte sich dieser auf Grund des Gesetzes bedingt zu fünf Achteln des Nachlasses zum Erben, während sein jüngerer Bruder Fritz die bedingte Erbserklärung zu drei A... mehr lesen...
Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat als Jugendschöffengericht den mj. O. P. mit Urteil vom 4. Jänner 1949, 2 Vr 2355/48, des Verbrechens des Diebstahles nach §§ 171, 173, 174 IIa StG. schuldig erkannt und gemäß § 178 StG. unter Anwendung von § 54 StG. und § 11 JGG. zu vier Monaten strengen Arrest verurteilt. Gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wurde die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgesc... mehr lesen...
Norm: ABGB §143JN §65JN §109
Rechtssatz: Zur Entscheidung über die Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB ist das Pflegschaftsgericht, nicht der allgemeine Gerichtsstand des Großvaters, zuständig. Entscheidungstexte 3 Nd 50/37 Entscheidungstext OGH 19.10.1937 3 Nd 50/37 Veröff: SZ 19/286 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: ABGB §168 AJN §109
Rechtssatz: Zur Entscheidung über den nach § 168 ABGB gestellten Antrag ist das Gericht des Wohnsitzes der werdenden Mutter zuständig. Entscheidungstexte 1 Ob 1157/31 Entscheidungstext OGH 16.12.1931 1 Ob 1157/31 Veröff: SZ 13/266 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0048433 ... mehr lesen...