Gründe: Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob gegen den am 12. Mai 1970 geborenen Grundwehrdiener Bernhard H*** Strafantrag wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8, zweiter Fall, MilStG., weil er vom 24. August 1987, 12 Uhr, bis 18. September 1987, 13,30 Uhr, seiner Truppe in Absam ferngeblieben ist und sich dadurch dem Dienst für länger als acht Tage entzogen hat. Am 6. Oktober 1987 beraumte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck für den 14. Oktober 1987... mehr lesen...
Gründe: Aus dem Akt 8 E Vr 4023/85 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der am 8.Jänner 1968 geborene Hilfsarbeiter Thomas R*** wurde mit - durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk nach §§ 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO beurkundeten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Jänner 1986, GZ 8 E Vr 4023/85-6 des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Ende August bis ... mehr lesen...
Gründe: Aus dem Akt 9 c E Vr 484/85 des Kreisgerichtes Krems an der Donau ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der am 11.März 1968 geborene Erich R*** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 19. August 1985, GZ 9 c E Vr 484/85-6 des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 zweiter Fall MilStG schuldig erkannt, weil er nach Ablauf einer ihm bis 14.Mai 1985, 24 Uhr gewährten Dienstfreistellung seiner Truppe ferngeblieben ist und sich bis... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §1 Z2JGG 1961 §38JGG 1961 §39JGG 1961 §40JGG 1961 §41
Rechtssatz: In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 JGG 1961 nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2 JGG 1961 sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §31JGG 1961 §41
Rechtssatz: Über Beschwerden im Verfahren wegen bedingter Entlassung eines von einem Jugendschöffengericht verurteilten Täters (bzw über den Widerruf einer solchen), entscheidet das OLG in einer Versammlung von drei Richtern, da es sich um keine Erziehungsmaßnahme nach dem § 2 JGG 1961 handelt. Entscheidungstexte 10 Os 286/62 Entscheidungstext OGH 11.09... mehr lesen...