Norm
JGG 1961 §31Rechtssatz
Über Beschwerden im Verfahren wegen bedingter Entlassung eines von einem Jugendschöffengericht verurteilten Täters (bzw über den Widerruf einer solchen), entscheidet das OLG in einer Versammlung von drei Richtern, da es sich um keine Erziehungsmaßnahme nach dem § 2 JGG 1961 handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088568Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0100OS00286_6200000_001