Norm
JGG 1961 §1 Z2Rechtssatz
In Jugendstrafsachen haben die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 JGG 1961 nur auf Beschuldigte (Angeklagte) Anwendung zu finden, die im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung noch "Jugendliche" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2 JGG 1961 sind, nicht mehr aber auf Beschuldigte (Angeklagte), die im Laufe des Verfahrens dem jugendlichen Alter im Sinne des § 1 Z 2 JGG 1961 entwachsen sind und zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden Prozeßhandlung bereits erwachsen waren, mögen sie nun zu diesem Zeitpunkt auch noch minderjährig oder bereits volljährig nach bürgerlichem Gesetz sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088479Dokumentnummer
JJR_19711126_OGH0002_0110OS00234_7100000_001