Norm: Amnestie 1955 §2JGG 1949 §13
Rechtssatz: Der Schuldspruch nach § 13 JGG wurde gemäß § 2 Amnestie 1955 mit 28.04.1955 ex lege getilgt. Für den Antrag der StA im Sinne der §§ 13 Abs 3 und 42 JGG sowie eine bezügliche Entscheidung des Gerichtes besteht sohin nach diesem Zeitpunkt kein Raum mehr. Entscheidungstexte 8 Os 294/59 Entscheidungstext OGH 25.09.1959 8 Os 294/59 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §13
Rechtssatz: Wird ein Jugendlicher vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres vom Erstgerichte freigesprochen, jedoch über Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vom OGH in Abänderung des Ersturteils nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schuldig erkannt, dann ist § 13 JGG nicht anwendbar, denn dieser setzt voraus, daß der Angeklagte zur Zeit des Schuldspruches noch nicht achtzehn Jahre alt war. ... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §13StPO §288 Abs2 Z3
Rechtssatz: Hat der OGH nach teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde eines jugendlichen Angeklagten gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und ist mit einem Freispruch hinsichtlich eines der angeklagten Fakten vorgegangen, dann kann bei der Neufestsetzung der Strafe für die verbliebenen Fakten ein Schuldspruch im Sinn des § 13 Abs 1 JGG - wenn ein solcher vom Erstgericht gefällt... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §12JGG 1949 §13
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 12, 13 JGG sind nur dann anzuwenden, wenn der Angeklagte zur Zeit der Urteilsfällung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Entscheidungstexte 5 Os 275/29 Entscheidungstext OGH 25.03.1929 5 Os 275/29 Veröff: SSt IX/33 5 Os 279/29 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 B
Rechtssatz: Wenn gemäß dem § 25 Abs 2 der DVJGG das neue Strafverfahren mit dem Strafverfahren, in dem der Ausspruch über die Strafe aufgeschoben wurde, vereinigt wurde, ist strafbare Handlung, die Gegenstand des neuen Strafverfahrens ist, rechtlich gesondert zu beurteilen und nicht im Zusammenhalte mit der strafbaren Handlung, die Gegenstand des früheren Strafverfahrens war. Der Ausspruch und Vollzug der Strafe nach dem § ... mehr lesen...