Norm
JGG 1949 §13Rechtssatz
Wird ein Jugendlicher vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres vom Erstgerichte freigesprochen, jedoch über Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vom OGH in Abänderung des Ersturteils nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schuldig erkannt, dann ist § 13 JGG nicht anwendbar, denn dieser setzt voraus, daß der Angeklagte zur Zeit des Schuldspruches noch nicht achtzehn Jahre alt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088378Dokumentnummer
JJR_19590525_OGH0002_0080OS00069_5900000_001