RS OGH 1959/5/25 8Os69/59

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Veröffentlicht am 25.05.1959
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Norm

JGG 1949 §13

Rechtssatz

Wird ein Jugendlicher vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres vom Erstgerichte freigesprochen, jedoch über Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vom OGH in Abänderung des Ersturteils nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schuldig erkannt, dann ist § 13 JGG nicht anwendbar, denn dieser setzt voraus, daß der Angeklagte zur Zeit des Schuldspruches noch nicht achtzehn Jahre alt war.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 69/59
    Entscheidungstext OGH 25.05.1959 8 Os 69/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088378

Dokumentnummer

JJR_19590525_OGH0002_0080OS00069_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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