Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Wenn gemäß dem § 25 Abs 2 der DVJGG das neue Strafverfahren mit dem Strafverfahren, in dem der Ausspruch über die Strafe aufgeschoben wurde, vereinigt wurde, ist strafbare Handlung, die Gegenstand des neuen Strafverfahrens ist, rechtlich gesondert zu beurteilen und nicht im Zusammenhalte mit der strafbaren Handlung, die Gegenstand des früheren Strafverfahrens war. Der Ausspruch und Vollzug der Strafe nach dem § 13 JGG muß nicht aus einem Verhalten des Jugendlichen abgeleitet werden, das dem Schuldspruche nachgefolgt ist, vielmehr können auch Umstände, die diesem vorangegangen sind, aber erst nach dem Schuldspruch innerhalb der Probezeit bekanntgeworden sind, den bezeichneten Ausspruch begründen. (Zum JGG 1928)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0084250Dokumentnummer
JJR_19330116_OGH0002_0050OS01102_3200000_001