RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0169

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BLKUFG Tir 1998 §24 Abs1;
BLKUFG Tir 1998 §25 Abs1;
BLKUFG Tir 1998 §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Kausalität eines Dienstunfalles kann auch für später eingetretene oder durch einen (hier unstrittig in der Freizeit erlittenen) Folgeunfall schlagend gewordene Beeinträchtigungen bejaht werden (vgl. dazu die Sachverhaltskonstellationen in den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2003, Zl. 2001/12/0115, und vom 21. September 2005, Zl. 2002/12/0164). An der Zurechnung zum (sowohl als solchem als auch in der Einstufung als Dienstunfall unstrittigen) Unfallereignis vom 9. September 1993 können auch längere Latenzzeiten, in denen sich - vorliegendenfalls - das Kniegelenk als weitgehend beschwerdefrei dargestellt hat, nichts ändern, solange der Dienstunfall noch (zumindest) eine wesentliche Mitursache für die Notwendigkeit der bei der Beschwerdeführerin operativ eingesetzten Kreuzbandplastik gebildet hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 2004, Zl. 99/12/0091, und Zl. 99/12/0321), was für die hier strittige Frage des Kostenersatzes (nach dem Tir BLKUFG 1998) relevant ist.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120169.X01

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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