RS OGH 2006/5/11 8Ob14/06a, 8Ob48/08d, 7Ob257/08g, 7Ob243/10a, 7Ob131/11g, 5Ob18/20p, 2Ob128/21v, 1O

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z1a
ZPO §528 Abs2 Z2a
AußStrG 2005 §62 Abs3
AußStrG 2005 §63 Abs1
AußStrG 2005 §63 Abs2
ZPO §84

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Zurückweisung eines nicht verbesserten Revisionskurses, der jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG) hat und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht erfolgt ist, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120898

Im RIS seit

10.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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