Norm: AußStrG 2005 §43AußStrG 2005 §44
Rechtssatz: In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten. Entscheidungstexte 7 Ob 197/07g Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 197/07g ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §44AußStrG §97 A1
Rechtssatz: Es ist nicht Aufgabe des Verlassenschaftsverfahrens, angebliche Eigentümer von Gegenständen, die sich im Besitz des Erblassers befanden, zu schützen; insbesondere hat der Gerichtskommissär zu ihren Gunsten keinerlei Verfügungen zu treffen. Entscheidungstexte 1 Ob 11/82 Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 11/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 BAußStrG §44
Rechtssatz: Solange ein Noterbe, Legatar oder Erbschaftsgläubiger ein Erbrecht in Anspruch nimmt, steht ihm ein Anspruch auf Absonderung des Nachlasses nach § 812 ABGB und ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach § 44 AußStrG nicht zu (= NZ 1930,138). Nach § 43 AußStrG ist die Versiegelung des Nachlasses nur dann anzuordnen, wenn alle Erben abwesend sind, also keiner der Erben in der Lage ist, selbst den Na... mehr lesen...
Norm: ABGB §812AußStrG §44AußStrG §92 Abs1
Rechtssatz: Die vom Erstgericht zugleich mit der Bewilligung eines auf § 812 ABGB gestützten Absonderungsantrages angeordnete Versiegelung und Inventur des Nachlasses ist eine Maßregel der Absonderung und als solche mit der Absonderung selbst so verknüpft, daß sie für sich allein, etwa bei Aufhebung der Absonderungsbewilligung durch das Rekursgericht, nicht bestehen kann. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 BAußStrG §9 E3AußStrG §44
Rechtssatz: Ein Noterbe kann auch dann die Absonderung des Nachlasses beantragen, wenn er vom Erblasser enterbt wurde, solange die Erben den Enterbungsgrund dem Abhandlungsgericht nicht bescheinigt haben. Entscheidungstexte 2 Ob 559/50 Entscheidungstext OGH 08.11.1950 2 Ob 559/50 Veröff: SZ 23/321 ... mehr lesen...