Norm
AußStrG §44Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Verlassenschaftsverfahrens, angebliche Eigentümer von Gegenständen, die sich im Besitz des Erblassers befanden, zu schützen; insbesondere hat der Gerichtskommissär zu ihren Gunsten keinerlei Verfügungen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007595Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00011_8200000_002