RS OGH 2008/3/12 7Ob197/07g, 10Ob17/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

AußStrG 2005 §43
AußStrG 2005 §44

Rechtssatz

In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123257

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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