RS OGH 1964/4/14 8Ob111/64

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Veröffentlicht am 14.04.1964
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Norm

ABGB §812 B
AußStrG §44

Rechtssatz

Solange ein Noterbe, Legatar oder Erbschaftsgläubiger ein Erbrecht in Anspruch nimmt, steht ihm ein Anspruch auf Absonderung des Nachlasses nach § 812 ABGB und ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach § 44 AußStrG nicht zu (= NZ 1930,138). Nach § 43 AußStrG ist die Versiegelung des Nachlasses nur dann anzuordnen, wenn alle Erben abwesend sind, also keiner der Erben in der Lage ist, selbst den Nachlaß zu sichern oder, wenn Umstände dargetan werden, die eine besondere Vorsicht erfordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007591

Dokumentnummer

JJR_19640414_OGH0002_0080OB00111_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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