Norm
ABGB §812 BRechtssatz
Solange ein Noterbe, Legatar oder Erbschaftsgläubiger ein Erbrecht in Anspruch nimmt, steht ihm ein Anspruch auf Absonderung des Nachlasses nach § 812 ABGB und ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach § 44 AußStrG nicht zu (= NZ 1930,138). Nach § 43 AußStrG ist die Versiegelung des Nachlasses nur dann anzuordnen, wenn alle Erben abwesend sind, also keiner der Erben in der Lage ist, selbst den Nachlaß zu sichern oder, wenn Umstände dargetan werden, die eine besondere Vorsicht erfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007591Dokumentnummer
JJR_19640414_OGH0002_0080OB00111_6400000_001