Norm: AußStrG §40AußStrG §160
Rechtssatz: Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 220/18v Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 220/18v Veröff: SZ 2019/46 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §40AußStrG 2005 §160AußStrG 2005 §161AußStrG 2005 §162AußStrG 2005 §163AußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so... mehr lesen...
Norm: AußStrG §40AußStrG §98BrGehG §1StGG Art10
Rechtssatz: Wenn ein Erblasser einen verschlossenen Brief hinterlassen hat, der nach seiner Anordnung ungeöffnet einer bestimmten Person übergeben werden soll, so darf dieser Brief nicht im Verlassenschaftsverfahren geöffnet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 265/63 Entscheidungstext OGH 23.10.1963 7 Ob 265/63 Veröff: EvBl 1964/36 S 49 ... mehr lesen...