RS OGH 2019/5/28 2Ob220/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Norm

AußStrG §40
AußStrG §160

Rechtssatz

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132714

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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