RS OGH 2006/6/7 9Ob46/06i, 1Ob112/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2006
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Norm

AußStrG 2005 §36
EheG §82

Rechtssatz

Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 46/06i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 46/06i
    Veröff: SZ 2006/86
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T1); Veröff: SZ 2019/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120849

Im RIS seit

07.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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