Norm
AußStrG 2005 §36Rechtssatz
Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120849Im RIS seit
07.07.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021