RS OGH 1986/9/4 6Ob633/86, 1Ob98/97m, 5Ob236/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Norm

ABGB §863 L
AußStrG §2 Abs1 A
AußStrG 2005 §36
AußStrG 2005 §43

Rechtssatz

Es ist ein Erfordernis "rechtsgültiger Verfügungen" im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG, dass der gerichtliche Entscheidungswille ausdrücklich, also nicht bloß schlüssig, und in einer verfahrensrechtlich beachtlichen Form, also jedenfalls außerhalb einer Tagsatzung schriftlich, kundgetan werde, um eine das Gericht selbst bindende Erledigung darzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005816

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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