Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Es ist ein Erfordernis "rechtsgültiger Verfügungen" im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG, dass der gerichtliche Entscheidungswille ausdrücklich, also nicht bloß schlüssig, und in einer verfahrensrechtlich beachtlichen Form, also jedenfalls außerhalb einer Tagsatzung schriftlich, kundgetan werde, um eine das Gericht selbst bindende Erledigung darzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005816Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009