Norm: JN §108AußStrG §23AußStrG §24
Rechtssatz: Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, das heißt die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch §§ 21 - 25 AußStrG - als Normen internationaler Zuständigkeit - abgegrenzt. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §24
Rechtssatz: Die Unterwerfung des ausländischen Beteiligten kann nur durch Erklärung oder Handlungen gegenüber dem inländischen Nachlaßgericht und nicht durch Übersendung von Nachlaßgegenständen an inländische Beteiligte erfolgen. Entscheidungstexte 3 Ob 229/74 Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74 NZ 1981,94 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §6AußStrG 2005 §24ZPO §93
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei eine Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos. Entscheidungstexte 1 Ob 805/51 Entscheidungstext OGH 21.11.1951 1 Ob 805/51 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §24
Rechtssatz: Die Anwendung der §§ 24, 140 AußStrG kann durch Staatsverträge ausgeschlossen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 162/28 Entscheidungstext OGH 15.03.1928 2 Ob 162/28 SZ 10/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0007552 Dokumentnummer JJR_19280315_OGH0002... mehr lesen...
Norm: AußStrG §24
Rechtssatz: Wer seinen Anspruch nur auf eine bedenkliche letztwillige Urkunde zu stützen vermag, kann insolange nicht als ein an der Abhandlung Beteiligter angesehen werden, als er nicht im Prozeßwege die Gültigkeit dieser Verfügung dargetan hat. Entscheidungstexte 2 Ob 329/27 Entscheidungstext OGH 03.05.1927 2 Ob 329/27 SZ 9/233 ... mehr lesen...