Norm
AußStrG §24Rechtssatz
Wer seinen Anspruch nur auf eine bedenkliche letztwillige Urkunde zu stützen vermag, kann insolange nicht als ein an der Abhandlung Beteiligter angesehen werden, als er nicht im Prozeßwege die Gültigkeit dieser Verfügung dargetan hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0007554Dokumentnummer
JJR_19270503_OGH0002_0020OB00329_2700000_001