Norm
AußStrG §24Rechtssatz
Die Unterwerfung des ausländischen Beteiligten kann nur durch Erklärung oder Handlungen gegenüber dem inländischen Nachlaßgericht und nicht durch Übersendung von Nachlaßgegenständen an inländische Beteiligte erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007551Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_006