Norm: ABGB §149ABGB §154 Abs3AußStrG §193
Rechtssatz: Ein Abfindungsvergleich über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall eines Kindes (über ATS 78.000,-- und Haftung für Folgeschäden) bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Bei Vermögenswerten eines Kindes unter EUR 10.000,-- verbietet sich die gerichtliche Sperre und ein Auftrag des Gerichtes an die Eltern zu einer bestimmten Geldanlage. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §149AußStrG §193AußStrG 2005 §133 Abs3
Rechtssatz: Die Vermögensverwaltung durch die Eltern ist nur dann gerichtlich zu überwachen, wenn das Wohl des Kindes etwa durch missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern gefährdet erscheint. Entscheidungstexte 1 Ob 532/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 532/90 Veröff: RZ 1990/11 S 257 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §222ABGB §245AHG §1 Cd1aAußStrG §2 Abs1 AAußStrG §193
Rechtssatz: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigk... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §246ABGB §1002ABGB §1009ABGB §1299 CAußStrG §193RAO §9
Rechtssatz: In den Fällen, in welchen dies vom Gesetz vorgesehen ist, gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages einzuholen, aber auch bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbe... mehr lesen...
Norm: ABGB §273a allgABGB §233 AABGB §865AußStrG §2 allgAußStrG §193
Rechtssatz: Zur Frage der Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit einer beschränkt entmündigten Person in bezug auf vor Ausspruch der Entmündigung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Entscheidungstexte 1 Ob 108/51 Entscheidungstext OGH 23.05.1951 1 Ob 108/51 Veröff: SZ 24/140 = JBl 1952,160 ... mehr lesen...