RS OGH 2002/2/12 1R37/02b

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

ABGB §149
ABGB §154 Abs3
AußStrG §193

Rechtssatz

Ein Abfindungsvergleich über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall eines Kindes (über ATS 78.000,-- und Haftung für Folgeschäden) bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Bei Vermögenswerten eines Kindes unter EUR 10.000,-- verbietet sich die gerichtliche Sperre und ein Auftrag des Gerichtes an die Eltern zu einer bestimmten Geldanlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2002:RFE0000063

Dokumentnummer

JJR_20020212_LG00929_00100R00037_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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