RS OGH 1990/4/4 1Ob532/90, 1Ob607/91, 8Ob522/93, 3Ob2204/96f, 5Ob139/00b, 2Ob17/02t, 1Ob177/03s, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

ABGB §149
AußStrG §193
AußStrG 2005 §133 Abs3

Rechtssatz

Die Vermögensverwaltung durch die Eltern ist nur dann gerichtlich zu überwachen, wenn das Wohl des Kindes etwa durch missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern gefährdet erscheint.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 532/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 532/90
    Veröff: RZ 1990/11 S 257
  • 1 Ob 607/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 607/91
    Beisatz: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. Missbräuchliche Verwendung des Vermögens durch die Eltern zugunsten anderer aber auch zu ihren eigenen Gunsten ist ein Gefährdungstatbestand. (T1) Veröff: JBl 1992,586
  • 8 Ob 522/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 522/93
    Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,147
  • 3 Ob 2204/96f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2204/96f
    Beis wie T1 nur: Die Stellung der Eltern als Verwalter des Vermögens ihrer Kinder ist im allgemeinen freier als die des Vormundes oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters. (T2)
  • 5 Ob 139/00b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 139/00b
    Vgl auch; Beisatz: Vormünder und Sachwalter unterliegen dieser Überwachung in jedem Fall, Eltern nur bei Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes. (T3); Beisatz: Es kommt nur bei spezifischer Gefährdung des Kindeswohls in Betracht, einem Dritten und nicht dem obsorgeberechtigten Elternteil Aufträge hinsichtlich der Verwaltung des Kindesvermögens zu erteilen. (T4)
  • 2 Ob 17/02t
    Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 17/02t
  • 1 Ob 177/03s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 177/03s
    Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch gegen Pflegschaftsrichter wegen mangelnder Überwachung (AHG). (T5)
  • 6 Ob 12/04i
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 12/04i
    Vgl aber; Beisatz: Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen. (T6); Beisatz: Der Gesetzgeber des KindRÄG lässt offenkundig wegen der Höhe des Vermögens eine abstrakte Gefahr genügen. (T7); Veröff: SZ 2004/30
  • 1 Ob 97/12i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 2/12a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
    Auch; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung bleibt für die Vermögensüberwachung gemäß § 133 Abs 3 AußStrG (BGBl 2003/111) weiterhin aktuell. (T8)
  • 5 Ob 113/18f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 113/18f
    Auch
  • 4 Ob 1/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 1/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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