Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
In den Fällen, in welchen dies vom Gesetz vorgesehen ist, gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages einzuholen, aber auch bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der dem Gelderlag zugrundeliegenden Vereinbarung nicht erfolgt ist und nicht feststeht, daß das Pflegschaftsgericht von dem für den Pflegebefohlenen zu erwartenden Geld Kenntnis hat und eine Entscheidung hinsichtlich der Anlegung dieses Geldes beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018