Norm
ABGB §222Rechtssatz
Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013