Norm: ABGB §810ABGB §811AußStrG §78AußStrG §79 Abs2AußStrG §145AußStrG §179 Abs2AußStrG 2005 §153 Abs1AußStrG 2005 §153 Abs2AußStrG 2005 §183
Rechtssatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben B... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §183ZPO §321 Abs1 Z3WTBG §91
Rechtssatz: Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren gilt - außer bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Abs 4 WTBG - das Recht des Wirtschaftstreuhänders zur Zeugnisverweigerung aufgrund seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Deshalb ist ein Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an den Wirtschaftstreuhänder... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §183
Rechtssatz: Verweigert der Unterhaltspflichtige die Vorlage urkundlicher Belege über die Höhe seines Lotteriegewinns, so hat das Gericht eine Auskunft des Konzessionärs der Klassenlotterie über die tatsächliche Höhe des Spielgewinns einzuholen. Entscheidungstexte 1 Ob 311/98m Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §183 nF
Rechtssatz: Die Frage, ob die Erteilung einer Gehaltsauskunft durch den deutschen Arbeitgeber des Vaters an das österreichische Pflegschaftsgericht den in Deutschland geltenden Datenschutzvorschriften widersprechen könnte, ist für die allein nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Auskunft als Beweismittel ohne Bedeutung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179AußStrG 2005 §183AußStrG §183 Abs2
Rechtssatz: Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung ist es Sache des Antragstellers zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand (hier: Sparbuch) Nachlassvermögen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 530/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 530/84 Veröff: NZ 1985,54 1 Ob 613/94... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179AußStrG 2005 §183
Rechtssatz: Die Tatsache, dass die Forderung dem Erben schon zur Zeit der Abhandlung bekannt war, schließt die Einleitung der nachträglichen Amtshandlungen im Sinne des § 179 AußStrG nicht aus. Entscheidungstexte 1 Ob 71/55 Entscheidungstext OGH 09.02.1955 1 Ob 71/55 5 Ob 107/73 Entscheidungst... mehr lesen...