RS OGH 1993/4/22 8Ob1554/93, 1Ob23/02t

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

AußStrG §183 nF

Rechtssatz

Die Frage, ob die Erteilung einer Gehaltsauskunft durch den deutschen Arbeitgeber des Vaters an das österreichische Pflegschaftsgericht den in Deutschland geltenden Datenschutzvorschriften widersprechen könnte, ist für die allein nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Auskunft als Beweismittel ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1554/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 1554/93
  • 1 Ob 23/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 23/02t
    Vgl auch; Beisatz: Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung hinsichtlich eines im Ausland befindlichen Unterhaltspflichtigen dürfen keinesfalls durch Anwendung der Anspannungstheorie umgangen werden. Gerade bei der Erstbemessungsind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisseund Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008612

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0080OB01554_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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