Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IBAußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IE3AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kom... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IBAußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IE3AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: In Verfahren, welche die Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" betreffen, kommt den von § 182 Abs 3 AußStrG erfassten Erwerbern grundbücherlicher Rechte Parteistellung zu. Entscheidungstexte 5 Ob 21/08m Entscheidungstext OGH 01... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §181 Abs3AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: Die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist nicht nur Legataren, sondern auch denjenigen auszustellen, die Liegenschaften im Zusammenhang mit einer Abfindung von Erben oder Noterben im Rahmen eines Erbenübereinkommens oder Pflichtteilsübereinkommens erwerben. Entscheidungstexte 3 Ob 205/02x Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3ZPO §226 IIA3ZPO §226 IIB13ZPO §228 B4
Rechtssatz: Kann die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden, so kann der Legatar bei Fälligkeit des Legats unmittelbar Leistungsklage erheben, es wird aber auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens als zulässig angesehen: Auch die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zur Ausstellung der Amts... mehr lesen...
Norm: ABGB §692AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3WEG 2002 §14 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Erteilung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG ist von der Zustimmung der Erben unabhängig, doch müssen diese vorher gehört werden. Sie können allenfalls Sicherstellung verlangen und es besteht auch die Möglichkeit der Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg, wenn die Erben die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses ernstlich behaupt... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3GBG §33 Abs1 litd
Rechtssatz: Auf Grund von Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG kann nur die Übertragung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat. Entscheidungstexte 3 Ob 20/52 Entscheidungstext OGH 16.01.1952 3 Ob 20/52 Veröff: SZ 25/15 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Bestätigung nach § 178 AußStrG über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden. Entscheidungstexte 2 Ob 33/30 Entscheidungstext OGH 21.01.1930 2 Ob 33/30 Veröff: SZ 12/23 5 Ob 29/93 Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 29/93 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178AußStrG 2005 §182 Abs3GBG §33
Rechtssatz: Die Voraussetzung der Eigentumseinverleibung auf Grund einer abhandlungsbehördlichen Bestätigung nach § 178 AußStrG ist deren Rechtskraft. Entscheidungstexte 1 Ob 309/23 Entscheidungstext OGH 03.05.1923 1 Ob 309/23 SZ 5/114 1 Ob 649/85 Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob ... mehr lesen...